Es ist zwar richtig, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die zu erwartenden Immissionen eines Vorhabens grundsätzlich schon im Baubewilligungsverfahren ermittelt werden müssen. Es widerspräche dem Grundsatz der Vorsorge nach Art. 1 Abs. 2 und Art. 25 USG, die Abklärungen über die Einwirkungen der Anlage und den Erlass von Massnahmen zur Begrenzung der Lärmemissionen auf einen Zeitpunkt nach der Erstellung bzw. der Inbetriebnahme der Anlage zu verschieben.33 Dies bedeutet, dass ein allgemeiner Hinweis auf die einzuhaltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht genügt, sondern im Baubewilligungsverfahren eine Untersuchung und Beurteilung vorzunehmen ist.