Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist das Vorgehen, erst nach der geplanten Sanierung der Bausubstanz den maximalen Schallpegel zu ermitteln, zulässig. Es ist zwar richtig, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die zu erwartenden Immissionen eines Vorhabens grundsätzlich schon im Baubewilligungsverfahren ermittelt werden müssen.