Die BVE sieht keinen Grund, von dieser Fachmeinung abzuweichen: Hinsichtlich des künftig im Lokal entstehenden Lärms ist entscheidend, dass der Beschwerdegegner diverse bauliche Massnahmen zur Schalldämmung ausführen wird und der im Lokal zulässige Schallpegel nach der Umbauvollendung durch die Fachstelle Lärmakustik ermittelt und festgelegt werden wird (Auflage in Ziff. 4.4.7.2 des angefochtenen Entscheides). Dieser Maximalpegel wird so festgelegt, dass der Betrieb die Planungswerte einhält. So wird gewährleistet, dass im Lokal keine Konzerte, Feste oder Ähnliches durchgeführt werden dürfen, die zu mehr als geringfügigen Störungen führen.