Im Beschwerdeverfahren führte die Fachstelle Lärmakustik in einer Stellungnahme ergänzend aus, das mit dem angefochtenen Entscheid bewilligte Kulturlokal führe zu nicht mehr als gelegentlichen Lärmstörungen der Anwohnerschaft und halte daher die Planungswerte ein. Die im Entscheid enthaltenen Auflagen verhinderten einen lauten Konzertbetrieb. Eine Ausnahme bildeten jährlich sechs Anlässe, an denen Musikschallpegel bis 100 dB(A) zulässig seien. Diese Anlässe seien in Einzelbewilligungsverfahren zu beurteilen (Festwirtschaftsbewilligung F nach Art. 7 GGG32). 30 Vorakten, p. 196 ff. 31 Vorakten, p. 92 f.