d) Die Vorinstanz hat zur Beurteilung der Lärmimmissionen und zur Prüfung des vom Beschwerdegegner eingereichten Lärmgutachtens die nach Art. 3 Abs. 2 KLSV27 zuständige Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik der Kantonspolizei Bern beigezogen.28 Die Fachstelle hielt in einem ersten Fachbericht29 Folgendes fest: Das eingereichte Gutachten der Gartenmann Engineering AG komme zum nachvollziehbaren Fazit, dass in der bestehenden Bausubstanz ein Musikschallpegel von maximal 76.9 dB(A) zulässig wäre. Dies bedeute, dass im Lokal nur Hintergrundmusik abgespielt werden könnte; ein Betriebskonzept mit Musikkonzerten dagegen nicht umsetzbar sei.