25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 Bst. b LSV). Als Stichtag für die Abgrenzung von Alt- und Neuanlagen gilt grundsätzlich das Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985.19 Führt die Änderung einer Altanlage, die bisher nur geringfügig Lärm verursachte zu deutlich höheren Lärmimmissionen, sind die Vorschriften für Neuanlagen einzuhalten.20 Es würde dem Sinn des Gesetzes widersprechen, wenn bestehende Anlagen, die beim Inkrafttreten der massgeblichen Lärmschutzvorschriften noch keinen störenden Lärm verursachten, bei einem späteren Ausbau mehr Lärm erzeugen dürften als Anlagen, die nach dem Inkrafttreten der erwähnten Vorschriften erstellt wurden.21 Beim ehemaligen Kino K.__