b) Das vom Beschwerdegegner geplante Kulturlokal ist ein Betrieb, der Lärmemissionen verursacht. Es handelt sich um eine ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG17 und Art. 2 Abs. 1 LSV18, die den bundesrechtlichen Umweltschutz- und Lärmschutzbestimmungen unterliegt. Gemäss diesen Bestimmungen sind Lärmemissionen zunächst unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Vorsorgeprinzip; Art. 11 Abs. 2 USG).