a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Umnutzung des alten Kinogebäudes zu einem Konzertlokal führe zu unzumutbaren Lärmimmissionen für die Nachbarn. Die Beeinträchtigung der Anwohner werde dadurch verstärkt, dass an sechs Anlässen pro Jahr ein über den Planungswerten liegender Musikschallpegel erlaubt werde und das Lokal aufgrund der generellen Überzeitbewilligung freitags und samstags jeweils bis 3.00 Uhr in Betrieb sei. Weiter rügen sie insbesondere, dass es nicht angehe, den maximal zulässigen Musikschallpegel erst im Nachhinein zu bestimmen. Dieser müsse bereits im Gesamtentscheid verbindlich festgelegt werden.