e) Was die von den Beschwerdeführenden befürchteten Lärmimmissionen betrifft, ist bei der Beurteilung der Zonenkonformität nicht auf die mit dem Bauvorhaben verbundenen konkreten Immissionen abzustellen. Es ist nur abstrakt zu prüfen, ob ein bestimmtes Vorhaben zu den in den Nutzungsvorschriften typisierten Kategorien von zulässigen oder unzulässigen Bauten und Anlagen gehört. Ob die konkreten Immissionen des Vorhabens das zulässige Mass überschreiten, ist separat gestützt auf das USG zu beurteilen (dazu Erwägungen 4 und 5). f) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die Zonenkonformität des geplanten Kulturlokals bejaht hat. 4. Lärmimmissionen