Dies umso mehr, als sich in der Kernzone von Langenthal bereits viele Gastgewerbebetriebe befinden, darunter auch solche, die Konzerte und kulturelle Veranstaltungen anbieten. Dies unterscheidet denn auch die Situation in Langenthal von dem von den Beschwerdeführenden erwähnten Fall, in dem die BVE die Zonenkonformität eines Betriebs mit Überzeitbewilligung in der Kernzone verneinte (BVR 2008, S. 187 ff.). Jener Entscheid betraf eine kleine ländliche Gemeinde mit rund 2'500 Einwohnern, deren kommunalen Bestimmungen in der Kernzone nur stille Gewerbe zulassen und in der es noch keine Betriebe mit Überzeitbewilligung gab.