Die hier relevante kommunale Bestimmung in Art. 41 GBR erwähnt zwar Gastgewerbe- und Kulturlokale nicht ausdrücklich. Solche Betriebe gehören aber zu den in der Bestimmung erwähnten Dienstleistungs- und Gewerbebetrieben. Da die Zonenvorschriften von Langenthal zudem ausdrücklich eine nutzungsmässige Vielfalt anstreben und Erdgeschossbereiche für Nutzungen mit Publikumsverkehr vorbehalten, ist es nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Stadt Langenthal und die Vorinstanz das Vorhaben als zonenkonform betrachten.