noch dem Gewerbe der Vorrang zukomme. Beide Nutzungen seien zulässig, wobei die Gewerbenutzung im Hinblick auf die Belebung des Ortszentrums ausdrücklich erwünscht sei. Es seien auch Verkaufsgeschäfte oder Gastgewerbebetriebe zugelassen, die einen regen Publikumsverkehr auslösten. Es gebe keine Beschränkungen hinsichtlich der Grösse eines einzelnen Betriebes und der zulässige Nutzungsmix entspreche der Zuordnung der Kernzone zur Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) III.