Das umstrittene Vorhaben beinhaltet in erster Linie eine Umnutzung eines bestehenden Gebäudes und eine generelle Überzeitbewilligung. Die damit zusammenhängenden Umbauarbeiten sind geringfügig und betreffen hauptsächlich das Gebäudeinnere. Sie verändern das Volumen und die Typologie des Gebäudes nicht; eine UeO ist daher nicht erforderlich.