Die von den Beschwerdeführenden ins Feld geführten Art. 42 ff. GBR enthalten dagegen keine Bestimmungen zur Art der zulässigen Nutzung, sondern regeln die Bauweise und das Verfahren. So sehen sie beispielsweise vor, dass Neubauten in der Kernzone nur auf der Grundlage einer Überbauungsordnung (UeO) erstellt werden dürfen, Umbauten dagegen auch ohne UeO bewilligt werden können, sofern das bestehende Bauvolumen und die Typologie des Gebäudes nicht verändert werden. Das umstrittene Vorhaben beinhaltet in erster Linie eine Umnutzung eines bestehenden Gebäudes und eine generelle Überzeitbewilligung.