b) Das ehemalige Kino K.________ befindet sich in der Kernzone von Langenthal. Laut Art. 41 Abs. 1 GBR umfasst die Kernzone das gewachsene Zentrum der Stadt, dessen nutzungsmässige Vielfalt und bauliche Eigenart erhalten und weiterentwickelt werden soll, dies insbesondere in Bezug auf den öffentlichen Raum. Die Absätze 2 und 3 der Bestimmung legen fest, dass die Kernzone für eine gemischte Nutzung (Dienstleistungen, Verkauf, Gewerbe, Wohnen) bestimmt ist und die Erdgeschossflächen entlang öffentlich zugänglicher Bereiche für Nutzungen mit Publikumsverkehr und für Arbeitsplätze bestimmt sind. Die von den Beschwerdeführenden ins Feld geführten Art.