a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, das Vorhaben sei nicht zonenkonform und könne bereits aus diesem Grunde nicht bewilligt werden. Das ehemalige Kino K.________ befinde sich in der Kernzone von Langenthal, die für eine gemischte Nutzung bestimmt sei. Gemäss Art. 42 ff. GBR14 müssten sich aber Neu- und Umbauten in das bestehende Bauvolumen einordnen und die Typologie der Gebäude dürfe nicht verändert werden. Auch die Nutzungsart habe sich in den bestehenden Rahmen einzufügen. Die Umnutzung eines ruhigen Kinobetriebs in eine Musikhalle mit Öffnungszeiten täglich bis 00:30 Uhr und einer generellen Überzeitbewilligung an Freitagen und Samstagen bis 03:00