Es ist nicht ersichtlich, dass den Beschwerdeführenden durch die Heilung der Gehörsverletzung ein Nachteil erwachsen würde. Sie haben ihre Rechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen können und ihnen ist durch den Verfahrensmangel kein materieller Nachteil entstanden. Eine Aufhebung des Entscheids mit Rückweisung an die Vorinstanz würde zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen; es ist daher davon abzusehen. Die Gehörsverletzung ist allerdings bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen. 3. Zonenkonformität