e) Die von der Vorinstanz begangene Gehörsverletzung wurde im Verfahren vor der BVE, der gemäss Art. 40 Abs. 3 BauG als Beschwerdeinstanz die volle Überprüfungsbefugnis zukommt, geheilt. Das Rechtsamt hat am 3. Juli 2014 einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung durchgeführt, an dem alle Verfahrensbeteiligten teilnehmen konnten und an dem auch ein Vertreter der Fachstelle Lärmakustik anwesend war. Es ist nicht ersichtlich, dass den Beschwerdeführenden durch die Heilung der Gehörsverletzung ein Nachteil erwachsen würde.