d) Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör ist eine grundlegende Verfahrensgarantie, die als verfassungsmässiges Recht10 auch im Baubewilligungsverfahren gilt (vgl. Art. 1 Abs. 2 BewD i.V.m. Art. 21 ff. VRPG11). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides, ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst.