Führt die Leitbehörde mit anderen Behörden und/oder Fachstellen ein Bereinigungsgespräch gemäss Art. 8 KoG durch, steht es ihr zwar offen, ob sie die Parteien dazu beizieht (Art. 8 Abs. 3 KoG). Falls jedoch eine der Parteien eingeladen wird, müssen auch alle anderen Parteien die Möglichkeit erhalten, am Bereinigungsgespräch teilzunehmen.9 Wird lediglich die Bauherrschaft eingeladen, nicht aber die Einsprechenden, verstösst dies gegen deren Anspruch auf rechtliches Gehör und die darin verkörperten Mitwirkungsrechte sowie den Anspruch auf Gleichbehandlung.