c) Führt die Behörde einen Augenschein und/oder eine Instruktionsverhandlung durch, sind – ausser in hier nicht relevanten Ausnahmefällen – alle Parteien berechtigt, daran teilzunehmen (Art. 22 VRPG).6 Wird einer Partei die Teilnahme ohne Vorliegen eines Ausschlussgrundes verweigert, verletzt dies deren Mitwirkungsrecht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV7 und Art. 26 Abs. 2 KV8) sowie den Anspruch auf Gleichbehandlung und „Waffengleichheit“ im Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV). Das Gleiche gilt bei Bereinigungsgesprächen: Führt die Leitbehörde mit anderen Behörden und/oder Fachstellen ein Bereinigungsgespräch gemäss Art.