fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Verletzung des rechtlichen Gehörs a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe ein Bereinigungsgespräch durchgeführt ohne sie als Einsprechende einzuladen. Dadurch sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden. b) Aus den Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz am 16. Juli 2013 eine Besprechung vor Ort durchgeführt hat. Eingeladen und anwesend waren mehrere Vertreter des Beschwerdegegners, der Gemeinde und der Fachstelle Lärmakustik. Die Einsprechenden dagegen waren zu diesem Termin nicht eingeladen worden. In den Verfügungen der Vor-