b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden haben sich am Baubewilligungsverfahren als Einsprecher beteiligt und sind durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Beschwerdeführerin 1, eine Stockwerkeigentümergemeinschaft, hat an einer ausserordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung vom 21. März 2014 ihre Verwaltung ermächtigt, Herrn Fürsprecher J.________ mit der Beschwerdeführung zu beauftragen. Auf die form- und