Ansonsten sei der angefochtene Entscheid aufzuheben. Der Beschwerdegegner hielt nochmals fest, der Forderung der Beschwerdeführenden, bei den sechs Einzelanlässen den höheren Musikschallpegel nur bis 23.00 Uhr zuzulassen, könne nicht zugestimmt werden und die Personenzahl sei kein taugliches Kriterium für die Definition der Grossanlässe. Weiter seien die von den Beschwerdeführenden verlangten Ergänzungen zu den Auflagen in Ziff. 4.4.5.4 und Ziff. 4.4.7.2 nicht erforderlich. Die Parteien konnten sich somit nicht vollständig auf einen einheitlichen Standpunkt betreffend zusätzlichen Auflagen einigen.