7. In ihren Schlussbemerkungen stellten sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt, die Umnutzung und die Erteilung einer generellen Überzeitbewilligung könne nur dann bewilligt werden, wenn sämtliche durch das Rechtsamt vorgeschlagenen Auflagen und zusätzlich auch die von ihnen selbst verlangten ergänzten Auflagen und Bedingungen aufgenommen würden. Ansonsten sei der angefochtene Entscheid aufzuheben.