Mit Schreiben vom 15. September 2014 hielten die Beschwerdeführenden fest, sie stimmten den Änderungsvorschlägen des Beschwerdegegners vom 1. September 2014 zu, sofern dieser auch ihre eigenen Vorschläge vollumfänglich akzeptiere. Der Beschwerdegegner hielt aber mit Eingabe vom 15. September 2014 fest, die Forderung, dass an den sechs Einzelanlässen pro Jahr der höhere Schallpegeln bis 100 dB(A) nur bis 23.00 Uhr erlaubt sei, könne nicht akzeptiert werden.