Weiter sei es in der Praxis nicht selten, dass Kleinkünstler ihr eigenes Equipment mitnehmen wollten. In beiden Fällen wäre man gezwungen, eine der sechs Bewilligungen für musikschallintensivere Anlässe für einen lärmschutzrechtlich unproblematischen Anlass in Anspruch zu nehmen. Es sei daher eine andere Formulierung zu wählen, wonach auch bei Ersatz von Anlagen und Teilen davon der maximal zulässige Musikschallpegel jederzeit einzuhalten sei, wobei die Einhaltung der Pegelgrenze den Behörden belegbar sein müsse. Bei Ziff. 4.4.7.10 sei zu präzisieren, dass nur Abtransporte untersagt seien, die geeignet seien, die Nachtruhe zu 6