Der Beschwerdegegner akzeptierte in seiner Stellungnahme vom 1. September 2014 grundsätzlich alle vom Rechtsamt in der Verfügung vom 11. Juli 2014 aufgeführten Ergänzungen, forderte aber gewisse Präzisierungen. So hielt er fest, die Formulierung in Ziff. 4.4.7.7 könne zu stossenden Auswirkungen führen: Falle ein Teil der Musikanlage wenige Tage vor einem Konzert aus und müsse ein Ersatz beschafft werden, reiche die Zeit für eine neue behördliche Untersuchung kaum aus. Weiter sei es in der Praxis nicht selten, dass Kleinkünstler ihr eigenes Equipment mitnehmen wollten.