Ziff. 4.4.7.2: teilweise Ergänzung: Die Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik der Kantonspolizei hat den maximal zulässigen Schallpegel unter Einbezug derjenigen Schall-immissionen, welche über die Lüftungsanlagen nach aussen gelangen, nach Vollendung der Bau- bzw. Umbauarbeiten zu ermitteln. Die maximal zulässigen Schallpegel müssen in der Betriebsbewilligung so festgelegt werden, dass für die betroffene Anwohnerschaft nicht mehr als geringfügige Störungen entstehen, mindestens sind die Richtwerte des Cercle Bruit einzuhalten. Ziff. 4.4.8.1 und 4.4.8.2: Es ist zu definieren, dass Anlässe mit über 300 Besuchern als Grossanlässe gelten.