2 Leseart: Normalschrift = Auflagen der Vorinstanz; Kursivschrift = Ergänzungen BVE 5 Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Stellungnahme vom 28. August 2014 dazu fest, sie seien bereit, entgegen ihres ursprünglichen Antrages der Bewilligung mit zusätzlichen Auflagen zum Lärmschutz zuzustimmen und auf das Festhalten an den weiteren Rügen zu verzichten. Dies aber nur, sofern die vom Rechtsamt vorgeschlagenen Auflagen noch weiter ergänzt würden und zwar wie folgt: Ziff. 4.4.5.1: Ergänzung: Von der Betriebsbewilligung ist den Beschwerdeführern Kenntnis zu geben.