Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 4 voraussichtlich die verfügten Auflagen zum geplanten Betrieb ergänzen. Die Parteien erhielten Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Die eventuellen zusätzlichen Auflagen bzw. Ergänzungen gemäss Verfügung vom 11. Juli 2014 lauten wie folgt:2 Ziff. 4.4.5.3: Es dürfen maximal sechs Anlässe pro Jahr mit Musikschallpegeln bis zu 100 dB(A) durchgeführt werden. Für jeden dieser Anlässe ist jeweils eine Einzelbewilligung F nach Art. 7 Abs. 1 GGG einzuholen.