Die Stadt Langenthal und das Regierungsstatthalteramt beantragen die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde und führt zur Begründung insbesondere aus, das ehemalige Kino befinde sich in der Kernzone, in der kulturelle, kommerzielle und gastgewerbliche Dienstleistungen zonenkonform seien. Was die Lärmimmissionen betreffen, habe die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass das Vorhaben die Planungswerte einhalte. Es sei zudem von Bedeutung, dass im geplanten Lokal "M.________" nicht nur Konzerte angeboten, sondern beispielsweise auch Lesungen oder Filmvorführungen durchgeführt werden sollen.