und die Erteilung des Bauabschlags. Die Beschwerdeführenden machen insbesondere geltend, das Vorhaben sei nicht zonenkonform und widerspreche den anwendbaren Lärmschutzvorschriften. Weiter rügen sie, es sei zu Unrecht auf einen Parkplatznachweis sowie die Erstellung einer behindertengerechten Toilette verzichtet worden. Zudem habe die Vor-instanz ihr rechtliches Gehör verletzt, da sie ein Bereinigungsgespräch durchgeführt habe, ohne die Einsprecher einzuladen, und eine Rechtsverwahrung der Beschwerdeführenden 6 und 7 nicht vorgemerkt worden sei.