2. Zusammen mit dem Baugesuch reichte der Beschwerdegegner eine bauakustische Untersuchung der Gebäudehülle durch die Gartenmann Engineering AG ein. Diese kam zum Schluss, dass mit der bestehenden Bausubstanz des alten Kinos ein Betrieb mit einem Musikschallpegel bis 76.9 dB(A) zulässig wäre. Das zuständige Regierungsstatthalteramt Oberaargau holte daraufhin zwei Berichte der Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik der Kantonspolizei ein (Fachstelle Lärmakustik). Diese hielt fest, nach einer Gebäudesa-nierung sei voraussichtlich ein höherer Musikschallpegel zulässig, möglich seien aber wahrscheinlich höchstens 90 - 95 dB(A).