Jegliches Abstellen von Abbruchfahrzeugen, Fahrzeugen, an denen Arbeiten zu verrichten sind sowie anderen Materialien ist nicht zulässig. 4. Wassergefährdende Flüssigkeiten sind so aufzubewahren, dass allfällige Verluste weder in ein Gewässer noch in die Kanalisation noch in den Boden gelangen können. 5. Nach Bauabschluss und Inbetriebnahme ist das Amt für Wasser und Abfall zu einer Abnahmekontrolle aufzubieten.