Zudem dürfen keine Unfall- und Pannenfahrzeuge sowie Altfahrzeuge, Fahrzeugteile oder ausgediente Sachen abgestellt werden. 3. Der Parkplatz (sickerfähiger Belag) darf nur für das Abstellen von immatrikulierten Fahrzeugen oder Fahrzeugen wie Occasionen, die gemäss den Bestimmungen der Verordnung über die technischen Anforderungen an die Strassenfahrzeuge fahrbar sind, genutzt werden. Jegliches Abstellen von Abbruchfahrzeugen, Fahrzeugen, an denen Arbeiten zu verrichten sind sowie anderen Materialien ist nicht zulässig.