3. Farbspritzanlagen müssen den Bestimmungen der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten beim Spritzen von Farben oder Lacken entsprechen (Suva 1731). Wenn mit Schadstoffen verunreinigte Luft in den Aufstellungsraum zurückgeführt werden soll, ist folgende Bedingung einzuhalten: − Die Konzentration der Schadstoffe in der rückgeführten Luft im Zuluftstrom muss möglichst tief gehalten werden. Sie darf 1/3 des MAK-Wertes nicht übersteigen (MAK- Wert gemäss Suva 1903; MAK = Max. Arbeitsplatz-Konzentration).