Ist der Farbverbrauch grösser und die Spritzdauer länger, dann ist die Abluft der Farbnebelabsaugwand ins Freie zu führen. Ein Betriebsstundenzähler muss an einer solchen Anlage vorhanden sein, so dass rechtzeitig erkannt wird, wann die Aktivkohle ersetzt werden muss. Die Anlage ist nach den Angaben des Herstellers zu warten. Ein geeigneter Atemschutz (PSA) ist zu tragen. 3. Farbspritzanlagen müssen den Bestimmungen der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten beim Spritzen von Farben oder Lacken entsprechen (Suva 1731).