3. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3'000.‒ festgesetzt. Davon werden Fr. 1'300.‒ der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Der Beschwerdegegnerin werden Fr. 1'700.‒ auferlegt. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin einen Parteikostenanteil im Betrag von Fr. 3'115.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. 19 IV. Eröffnung