b) Die Anlagegenehmigung gemäss Amtsbericht des beco vom 21. Januar 2015 für Farbspritzarbeiten unter Verwendung einer mobilen Farbnebelabsaugwand (Typ LC 4000 mit dreistufigem Filtersystem) wird erteilt. c) Die Auflagen der Anhänge 1 (beco) und 2 (AWA) gelten als Bestandteil des Gesamtbauentscheids. 2. Im Übrigen wird der Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramtes Interlaken- Oberhasli vom 17. März 2014 bestätigt und die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.