Die Beschwerdeführerin war nicht anwaltlich vertreten und hat daher keinen Anspruch auf Ersatz von Parteikosten (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Anwaltes der Beschwerdegegnerin im Betrag von Fr. 6'231.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Analog zur Verteilung der Verfahrenskosten rechtfertigt es sich vorliegend, der Beschwerdeführerin die Hälfte der Parteikosten aufzuerlegen. Sie hat demnach der Beschwerdegegnerin einen Betrag von Fr. 3'115.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen.