Die Beschwerdeführerin unterlag in Bezug auf die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen und hat die dafür angefallenen Kosten von Fr. 400.‒ zu übernehmen. Auch in der Hauptsache dringt sie mit ihren Anträgen nicht durch. Sie hat daher die andere Hälfte der Verfahrenskosten von Fr. 1'800.−, ausmachend Fr. 900.‒ zu übernehmen. Die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin belaufen sich somit auf insgesamt Fr. 1'300.‒.