c) Die Beschwerdegegnerin hat sich der Auflage zum Güterumschlag unterzogen und gilt insofern als unterliegend. Aufgrund ihrer Vorbringen waren mehrere Stellungnahmen von Fachbehörden erforderlich. Die Beurteilung des Gesuchs um Anlagegenehmigung für die Farbspritzarbeiten wurde von der BVE erstinstanzlich vorgenommen. Erstinstanzliche Kosten hat die Beschwerdegegnerin zu tragen (vgl. Art. 52 BewD30). Der Beschwerdegegnerin werden daher die Hälfte der Verfahrenskosten sowie die Kosten für die Amtsberichte im Gesamtbetrag von Fr. 1'700.‒ auferlegt.