Die Beschwerdeführerin dringt mit ihren dagegen vorgebrachten Rügen nicht durch. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Gestützt auf die (verspätete) Rüge der Beschwerdeführerin hat die BVE die Frage der Anlagegenehmigung für Farbspritzarbeiten von Amtes wegen geprüft. Das im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichte Gesuch der Beschwerdegegnerin um Anlagegenehmigung für Farbspritzarbeiten kann mit den von ihr vorgeschlagenen und weiteren Auflagen des beco bewilligt werden. Die dagegen erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin erweisen sich als unbegründet.