e) Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ungleichbehandlung ist nicht belegt. Der Umfang der Lackierarbeiten der Carrosserie M.________ und der A._____ sind nicht bekannt. Der Betrieb M.________ bezeichnet sich auf seiner Homepage als "modernste Autolackiererei des Berner Oberlands". Farbspritzarbeiten dürften somit dessen Haupttätigkeit darstellen. Was die Beschwerdeführerin (A.________) anbelangt, macht sie nicht geltend, dass ihr das beco eine Anlagegenehmigung für Farbspritzarbeiten mit einer mobilen Farbnebelabsaugwand verweigert hätte. 5. Zusammenfassung und Kosten