Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erweisen sich somit als unbegründet. Die Anlagegenehmigung für die Farbspritzarbeiten mit Verwendung einer mobilen Farbnebelabsauganlage (Straumann AG, Typ LC 4000 mit Typ 5 Ventilator und dreistufigem Filtersystem) kann unter den genannten Auflagen des beco erteilt werden.