Ab einem Massenstrom von 3 kg/h dürfen die Emissionen von Ethanol 300 mg/m3 nicht überschreiten. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin sind die Grenzwerte von 3 kg/h Massenstrom und die Konzentrationsgrenze der Lösemittel von 300 mg/m3 nicht alternativ zu verstehen. Die 20 kg Farbe pro Jahr entsprechen einer durchschnittlichen wöchentlichen Farbmenge von 0,384 l. Durch das Spritzen von Kleinteilen bei einem jährlichen Farbverbrauch von 20 kg wird der Massenstrom von 3 kg pro Stunde nicht erreicht. Auch ohne Abluftanlage entstehen somit keine übermässigen Immissionen (vgl. Art. 6 LRV). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erweisen sich somit als unbegründet.