einhält. Die Anlagegenehmigung berechtigt nur zu Farbspritzarbeiten im Rahmen dieser Auflagen. Sofern die Beschwerdegegnerin den angegebenen Farbverbrauch pro Jahr und die Spritzzeiten überschreitet, ist eine Abluftanlage, die über Dach führt, erforderlich. Der angegebene Farbverbrauch bewegt sich unterhalb der Bagatellgrenze, die immissionsrechtlich relevant ist, wie das beco mit Verweis auf Art. 613 Abs. 3 im Anhang 2 LRV27 festgehalten hat.28 Diese Bestimmung betrifft Farben, die als Lösemittel neben Wasser ausschliesslich Ethanol bis zu 15% enthalten. Ab einem Massenstrom von 3 kg/h dürfen die Emissionen von Ethanol 300 mg/m3 nicht überschreiten.