c) Die Beschwerdeführerin rügt, die belastete Abluft der Schleif- und Farbspritzarbeiten müssten kontrolliert über das Dach ins Freie abgeführt werden. Es sei nicht einzusehen, weshalb die benachbarte Carrosserie M.________ und die A.________, die viel weniger Spritzarbeiten ausführe als eine Carrosseriewerkstatt, Abluftanlagen hätten installieren müssen. Ein Farbverbrauch von lediglich 20 kg pro Jahr sei nicht glaubhaft. Das beco habe zu Unrecht auf die Angaben der Beschwerdegegnerin abgestellt. Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, sie sei eine Carrosserie Spenglerei. Ihre Arbeiten entsprächen dem Tätigkeitsbeschrieb des Berufsbildes.