Das AWA beantragt mit Amtsbericht vom 23. Februar 2015, weitere Auflagen in den Gesamtentscheid aufzunehmen (siehe Erwägung 3). Die Gebäudeversicherung hielt in ihrem Schreiben vom 25. Februar 2015 fest, das nachträgliche Gesuch habe keinen Einfluss auf die Brandschutzauflagen vom 18. Oktober 2013; diese seien weiterhin gültig.